Die Chinesische Arzneitherapie ist beihilfefähig!
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit ihrem Beschluss am 19.01.2011 (BVerwG 2 B 76.10, VGH 10 S 3384/08) festgelegt.
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Arzneien der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) – Kräuter, Mineralien und tierische Bestandteile – Arzneimittel nach deutschem Arzneimittelrecht sind und dass sie beifhilfefähig sind.
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